Schweizer Besonderheiten sind "neu" frankaturgültig
Mit der Abstempelung von fehlerhaften Automatenmarken gab es in der Vergangenheit sehr
oft Probleme. Die Abstempelung wurde verweigert, da dies so in den Vorschriften steht.
Gemäss gültiger Berner Vorschrift ist nicht einmal eine Marke mit fehlender Grundlinie
frankaturgültig ! Eine bezahlte Briefmarke war also für Philatelisten jahrelang nicht
frankaturgültig, obwohl sie während Wochen und Monaten von normalen Postkunden
unbeanstandet zur Frankierung benutzt wird. Mir und anderen Sammlern wurde die
Abstempelung von Abarten immer wieder verweigert. Philateliestellen sandten z.B. schwach
gedruckte Marken ungestempelt zurück und beriefen sich auf diese Vorschrift. Bereits
mehrfach habe ich mich bemüht, diese Ungerechtigkeit zu beenden. Jetzt endlich mit
Erfolg: Mit Datum vom 15.6.1994 schreibt mir die Generaldirektion PTT
(Philatelie-Service): "Das Postamt Luzern 1 hat sich an die heute gültigen
Vorschriften gehalten, wonach Automatenmarken, wie das von Ihnen eingesandte Muster
(Teildruck), nicht zu stempeln sind.
Wir teilen allerdings ihre Ansicht, dass bei ATM, welche wegen betrieblichen Störungen
nicht ganzflächig bedruckt worden sind, die diesbezüglichen Anweisungen grosszügiger
ausgelegt werden sollten. Wenn mindestens der Taxwert, sowie ein Posthorn oder ein Kreuz
klar ersichtlich sind, ist die Abstempelung der ATM möglich, wir werden die fraglichen
Vorschriften bei nächster Gelegenheit dementsprechend anpassen."
Falls man ihnen das nächste Mal eine Abart nicht abstempeln will, können Sie jederzeit
auf das folgende Schreiben an mich hinweisen: Generaldirektion PTT, Philatelie-Service,
"Ungültige" Automatenmarken, Referenz HS vom 15. Juni 1994.
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