Schweizer Besonderheiten sind "neu" frankaturgültig

Mit der Abstempelung von fehlerhaften Automatenmarken gab es in der Vergangenheit sehr oft Probleme. Die Abstempelung wurde verweigert, da dies so in den Vorschriften steht. Gemäss gültiger Berner Vorschrift ist nicht einmal eine Marke mit fehlender Grundlinie frankaturgültig ! Eine bezahlte Briefmarke war also für Philatelisten jahrelang nicht frankaturgültig, obwohl sie während Wochen und Monaten von normalen Postkunden unbeanstandet zur Frankierung benutzt wird. Mir und anderen Sammlern wurde die Abstempelung von Abarten immer wieder verweigert. Philateliestellen sandten z.B. schwach gedruckte Marken ungestempelt zurück und beriefen sich auf diese Vorschrift. Bereits mehrfach habe ich mich bemüht, diese Ungerechtigkeit zu beenden. Jetzt endlich mit Erfolg: Mit Datum vom 15.6.1994 schreibt mir die Generaldirektion PTT (Philatelie-Service): "Das Postamt Luzern 1 hat sich an die heute gültigen Vorschriften gehalten, wonach Automatenmarken, wie das von Ihnen eingesandte Muster (Teildruck), nicht zu stempeln sind.

Wir teilen allerdings ihre Ansicht, dass bei ATM, welche wegen betrieblichen Störungen nicht ganzflächig bedruckt worden sind, die diesbezüglichen Anweisungen grosszügiger ausgelegt werden sollten. Wenn mindestens der Taxwert, sowie ein Posthorn oder ein Kreuz klar ersichtlich sind, ist die Abstempelung der ATM möglich, wir werden die fraglichen Vorschriften bei nächster Gelegenheit dementsprechend anpassen."

Falls man ihnen das nächste Mal eine Abart nicht abstempeln will, können Sie jederzeit auf das folgende Schreiben an mich hinweisen: Generaldirektion PTT, Philatelie-Service, "Ungültige" Automatenmarken, Referenz HS vom 15. Juni 1994.

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