Fortsetzung um das Schweiz Postrecht
Am 18.02.1987 schreibt die PTT folgende Zeilen: "Abdrucke der Automaten FRAMA FE 274:
Massgebend hinsichtlich der Arten von Wertzeichen ist NICHT der Anhang 6 zur
Verkehrsvorschrift A1, sondern die publizierte und damit rechtskräftige
Ausführungsbestimmung Nr. 766 zur Verordnung (A1) zum Postverkehrsgesetz. Hier werden bei
sich bietender Gelegenheit die Automaten-TICKETS als besondere Wertzeichenart aufzuführen
sein, womit sich dann auch alle weiteren Überlegungen über deren Bezeichnung und
Einordnung erübrigen."
Die Bestimmung 766 im Schweizer Postgesetz sieht wie folgt aus: WERTZEICHEN: 766.) Als
Wertzeichen werden gehalten: a) Postmarken der Dauerserie; b) Sonderpostmarken ohne oder
mit Verkaufszuschlag; c) einfache Postkarten; d) internationale Antwortscheine; e)
Empfangsscheinbücher für unentgeltliche und taxpflichtige Bescheinigungen
Fazit: Die Schweizer ATM sind zwar im Postgesetz abgebildet (ATM Nr. 2 von 1978), aber
im Postgesetz unter Wertzeichen noch nicht erfasst ! Dies wird einmal in den nächsten
Jahren geschehen: Die ATM werden dann mit einer speziellen Bezeichnung (wahrscheinlich
etwa: Automaten-Tickets aus Wertzeichen-Automaten mit wählbaren Beträgen) in das
Schweizer Postgesetz aufgenommen.
Dafür steht es in den neuen Verträgen des Weltpostvereins vom Kongress 1984 in Hamburg
unter dem Artikel 28 b) Art der Frankierung schwarz auf weiss: Zur Frankierung können
verwendet werden: Automatenmarken der Post ! Damit haben wir das Problem: Im offiziellen
Weltpostverein-Vertrag gibt es die Automatenmarken, in vielen Mitgliedsländern des
Weltpostvereins mit den Automaten (!) gibt es sie (in der Post-Verordnung) noch nicht.
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