Fortsetzung um das Schweiz Postrecht

Am 18.02.1987 schreibt die PTT folgende Zeilen: "Abdrucke der Automaten FRAMA FE 274: Massgebend hinsichtlich der Arten von Wertzeichen ist NICHT der Anhang 6 zur Verkehrsvorschrift A1, sondern die publizierte und damit rechtskräftige Ausführungsbestimmung Nr. 766 zur Verordnung (A1) zum Postverkehrsgesetz. Hier werden bei sich bietender Gelegenheit die Automaten-TICKETS als besondere Wertzeichenart aufzuführen sein, womit sich dann auch alle weiteren Überlegungen über deren Bezeichnung und Einordnung erübrigen."

Die Bestimmung 766 im Schweizer Postgesetz sieht wie folgt aus: WERTZEICHEN: 766.) Als Wertzeichen werden gehalten: a) Postmarken der Dauerserie; b) Sonderpostmarken ohne oder mit Verkaufszuschlag; c) einfache Postkarten; d) internationale Antwortscheine; e) Empfangsscheinbücher für unentgeltliche und taxpflichtige Bescheinigungen

Fazit: Die Schweizer ATM sind zwar im Postgesetz abgebildet (ATM Nr. 2 von 1978), aber im Postgesetz unter Wertzeichen noch nicht erfasst ! Dies wird einmal in den nächsten Jahren geschehen: Die ATM werden dann mit einer speziellen Bezeichnung (wahrscheinlich etwa: Automaten-Tickets aus Wertzeichen-Automaten mit wählbaren Beträgen) in das Schweizer Postgesetz aufgenommen.

Dafür steht es in den neuen Verträgen des Weltpostvereins vom Kongress 1984 in Hamburg unter dem Artikel 28 b) Art der Frankierung schwarz auf weiss: Zur Frankierung können verwendet werden: Automatenmarken der Post ! Damit haben wir das Problem: Im offiziellen Weltpostverein-Vertrag gibt es die Automatenmarken, in vielen Mitgliedsländern des Weltpostvereins mit den Automaten (!) gibt es sie (in der Post-Verordnung) noch nicht.

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